Reisebedingungen

 

 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder un-verzüglich danach händigen wir oder das Reisebüro dem Rei--senden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Bu-chung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns be-stätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zu--lassung zur Reise zum Vertragsschluss.

1.3. Telefonisch nehmen wir, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzuleiten hat, und unsere Reisebestätigung geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels T-Online, Internet etc. gilt das unter Ziffer 1.3 Ausgeführte entsprechend.

1.4. Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen.

1.5. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter le-dig-lich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

 

2. Zahlung

2.1. Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung sind nur nach Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.

2.2. Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 15 % des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist spätes-tens 21 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen.

2.3. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wo--chen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.

2.4. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stun-den dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 2 75,- nicht übersteigt.

 

3. Leistungen

3.1. Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der ver-bindlichen Leistungsbeschreibung (Pro---s-----pekt/Katalog) so-wie den Reiseunterlagen, ins---besondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Der Reiseveransta lter be-hält sich je--doch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, er-heblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbst-verständlich informiert wird.

3.2. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, ver-einbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziff. 1.1 dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

3.3. Gepäckbeförderung in unseren Bussen ist pro Person auf 1 Koffer (üblicher Größe), 1 Reisetasche und Handgepäck be-grenzt.

3.4. Kinderermäßigungen

3.4.1. Folgende Kinderermäßigungen können nur dann ge-währt werden, wenn eine zusätzliche Un--terbringung in ei-nem mit Erwachsenen voll be--legten Doppelzimmer durch Hin-zustellen einer weiteren Schlafgelegenheit (Kinderbett, Liege etc.) gewünscht wird und möglich ist. Maßgebend ist das Alter bei Reiseantritt. Für Kinder vom 3. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 20 % Ermäßigung auf den Erwachsenenpreis.

3.4.2. Wird für ein Kind bis 12 Jahren (auch Kleinkinder) ein normales Bett in einem Einzelzimmer ge--wählt, oder soll das Kind zusammen mit einem Er--wachsenen im Doppelzimmer untergebracht werden, bzw. sollen 2 Kinder im separaten Doppelzimmer un--tergebracht werden, beträgt die Ermäßigung 10 %.

 

4. Preisänderungen

4.1. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, vier Monate nach Ver-tragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises zu verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Ver-tragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Um--ständen be-ruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret errechnet auf den Reisepreis auswirkt.

4.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.1. zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

4.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Ver-anstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

4.4. Die Rechte nach Ziffer 4.3 hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegen-über geltend zu machen.

 

5. Leistungsänderungen

5.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Rei--seleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss not-wen---dig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Ab-weichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

5.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleis-tung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

5.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesent-lichen Rei-seleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4.3 gilt entsprechend.

5.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) un-berührt.

 

6. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn

(außerhalb der kostenfreien Rücktrittsfrist bis 8 Wochen vor Reisebeginn bzw. bei Stammkundenreise Frankfurt und Saisonabschlussfahrt Côte d'Azur)

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zu-rücktreten. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zu-gang der Rücktrittserklärung bei CEBU oder bei der Bu-chungs-stelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. Wenn der Reisende zurücktritt, auch wenn die Reise von unserer Seite noch nicht bestätigt wurde, oder der Reisende die Reise nicht antritt, verlangen wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für unsere Aufwendungen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Bestellte Theater-, Konzert- und Musicalkarten können nicht zu-rück-genommen werden. Im Stornierungsfall bemühen wir uns um einen Weiterverkauf. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:

Bei allen Busreisen innerhalb Europas

bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises, (mindestens jedoch 2 25,-)

vom 59. - 30. Tag vor Reisebeginn 15 % des Reisepreises,

vom 29. - 22. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises,

vom 21. - 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,

vom 14. - 10. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,

vom 09. - 04. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises,

ab 03. Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises.

Bei Tagesfahrten mindestens 2 5,- pro Person.

Bei Schiffsreisen

bis zum 31.Tag vor Reisebeginn 15 % des Reisepreises,

vom 30. Tag bis 16. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,

vom 15. Tag bis 4. Tag vor Reisebeginn

80 % des Reisepreises,

ab 03. Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises.

Kosten für bereits beantragte Visa können grundsätzlich nicht erstattet werden. Bearbeitungs-, Rücktritts-und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig. (s. Sonderbestimmung S. 3)

Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

 

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Än--derungen oder Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft oder Beförderungsart, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 2 15,- pro Person verlangen, so-weit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter erwerben kann. Bei Umbuchungen ab dem 29. Tag vor Reisebeginn können Änderungen nur nach Rücktritt des Reisevertrages zu o.e. Bedingungen bei gleichzeitiger Neubuchung vorgenommen werden. Umbuchungen, bei denen sich lediglich der Abreise-/Zustiegsort ändert bzw. das spätere Hinzubuchen von Ausflugsprogrammen, werden gegen eine Bearbeitungsgebühr von 2 6,- pro Person akzeptiert. Voraussetzung hierfür ist die Verfügbarkeit der Leistung.

 

8. Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reise-erfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.

8.2. Der Reisende und der Dritte haften gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

8.3. Der Reisende und der Dritte haften gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf 2 15,-.

 

9. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

10. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich be-gründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vor--teile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

 

11. Mindestteilnehmerzahl

11.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt, Katalog) aus-drücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spä-testens bis zwei Wochen, bei Tagesfahrten eine Woche vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Bei allen gegen Aufpreis angebotenen Sonderfahrten beträgt die Mindestteilnehmerzahl 15.

11.2. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklä-rung nach Ziff. 11.1. unverzüglich nach Kennt--nis der nicht er-reichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

11.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

11.4. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht an Ziff. 11.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber geltend zu machen.

11.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11.3. Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Be-trag unverzüglich zurückzuerstatten.

 

12. Kündigung infolge höherer Gewalt

12.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung er-heb-licher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatas-trophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleich-gewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung.

12.2. Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

12.3. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

12.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, so--weit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

 

13. Gewährleistung und Abhilfe

13.1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen un-verhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

13.2. Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Rei-severanstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwie-rigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine An-sprü-che auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmener zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.

13.3. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten an-gemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

13.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Ab-hilfe setzen. Verstreicht die Frist nutz--los, so kann der Reisende den Reisevertrag kün---digen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wich-tigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

13.5. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

13.6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

 

14. Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10 und 13 sind zu beachten.

 

15. Haftungsbeschränkung

15.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

15.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

15.1.2. wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen ei--nes Verschuldens ei-nes Leistungsträgers verantwortlich ist.

15.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

15.3. Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.5 dieser Bedingungen zu beachten.

15.4. Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 2 4000. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises be-schränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Rei-sendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zu-sam-menhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

 

16. Verlust und

Beschädigung von Reisegepäck

Bei Reisegepäck sind Verlust oder Beschädigungen sowie Verspätungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes, da internationale Abkommen und gesetzliche Bestimmungen Ausschlussfristen enthalten.

 

17. Ausschluss von

Ansprüchen und Verjährung

17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend ge-macht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.

17.3. Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

 

18. Pass-, Visumserfordernisse,

gesundheitspolizeiliche

Formalitäten

18.1. Der Reiseveranstalter weist auf Pass Visumserfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm her-ausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung ge-stellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.

18.2. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Be-scheinigungen etc. verpflichtet hat.

18.3. Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6. (Stor-nierung) und 9. (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.

 

19. Gerichtsstand

19.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

19.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

 

20. Unwirksamkeit von

einzelnen Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen be--gründet grund-sätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.

 

Drucklegung im November 2009ö.

 

Superbus-Garantie –

Beschreibung und Informationen Seite 11 im Katalog 2010.

 

Veranstalter:

CEBU Erlebnisreisen GmbH

Lange-Hop-Straße 104 • 30559 Hannover

Telefon (0511) 5100750

Telefax (0511) 511917